Das am 24.12.2021 in Kraft getretene Gesetz, welches die Unterbringung psychisch Kranker Menschen regelt, sah in § 16 PsychKHG vor, dass der Sozialpsychiatrischer Dienst der Gesundheitsämter bei jeder (ordentlichen) Unterbringung und für jede „Verlängerung einer gerichtlich angeordneten Unterbringung“ im Eilverfahren einen Antrag auf Verlängerung stellt – und damit natürlich in eigener Zuständigkeit entscheidet, ob eine weitere Freiheitsentziehung erforderlich ist, oder durch mildere Maßnahmen verhindert werden kann. Da der Sozialpsychiatrischer Dienst aber personell unterbesetzt ist, hat mit Erlass vom 12.1.22 der zuständige Minister Klose die Gesundheitsämter angewiesen, solche Anträge – dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zu wider – nicht zu stellen. Da die Gerichte aber an das Gesetz gebunden sind und den Erlass nicht als Grundlage ihrer Entscheidung herbeiziehen dürfen, mussten sie mangels Antrag unterbringungsbedürftige (und damit teilweise gefährliche) Menschen bis zur rechtlichen Klärung entlassen.
Das Landgericht Fulda hat mit Beschluss vom 2.2.22 für Rechtsklarheit gesorgt. Seitdem wenden die Gesundheitsämter – jedenfalls das Gesundheitsamt Fulda – das Recht und nicht den unwirksamen, da rechtswidrigen Ministerialerlass an. Da aber die Gesundheitsämter samt dem Sozialpsychiatrischem Dienst nach wie vor unterbesetzt sind, hat der hessische Landtag nun beschlossen, dass das Antragserfordernis nun auf die „beliehenen Ärzte“ der Psychiatrien übergehen soll. Das bedeutet, dass ab dem 1.1.23 mehr Arbeit auf die Psychiatrien zukommt, ohne dass dies mit einem einzigen Cent vergütet wird.